SATZUNG  (in der Fassung vom 23.11.2012 - mit Änderungen zum 28.12.2016)

 

§ 1 NAME UND SITZ 

Der Verein führt den Namen: Schützenverein "Germania" e.V. Illingen Er hat seinen Sitz in Illingen. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Ottweiler unter dem Aktenzeichen 11 VR 244 eingetragen. Der Verein gehört dem Schützenverband Saar e.V. (SVS) als Mitglied an.    

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN  

  1. Der Verein bezweckt die Organisation, die Pflege und die Förderung des sportlichen Schießens als Leibesübung sowie die Unterstützung seiner Mitglieder in sportlichen Belangen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.Seine Mittel werden in gemeinnützigem Einsatz nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch: 
    1. Pflege des Schießsports als Leibesübung,
    2. Durchführung von Meisterschaften,
    3. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
    4. Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens,
    5. Vertretung der Schützeninteressen gegenüber Behörden und Organisationen,
    6. Zusammenarbeit mit anderen sporttreibenden Vereinen,
    7. Versicherungsschutz seiner Mitglieder,
    8. Bezug des "Amtl. Nachrichtenblattes d. Landessportverbandes"  

5. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.  


§ 3 MITGLIEDSCHAFT  

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein führt:  a) aktive Mitglieder ab 18 Jahre, b) inaktive Mitglieder ab 18 Jahre, c) Ehrenmitglieder keine Altersbegrenzung d) Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre.  Mitglied des Vereins kann werden: unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes zu respektieren. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen, sie wird erst mit der Zahlung des erstem Beitrages und der Aufnahmegebühr wirksam. Bei Aufnahme ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen. Dem Mitglied wird auf Verlangen ein Verbandsausweis ausgehändigt.  

Austritt  

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht auf einen anderen übertragen werden.  

Ausschluss eines Mitgliedes  

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn: 

  1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder aufheben.
  2. die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
  3. Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht anerkennt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschluss Schreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitglieder Versammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Verbandsausweis abzugeben.   


§ 4 MITGLIEDERBEITRÄGE  

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Das gleiche gilt auch für die Höhe bzw. die Festsetzung der Aufnahmegebühr (z.Zt. ein Jahresbeitrag). Der Beitrag wird im voraus erhoben, er kann auch als Jahresbeitrag beglichen werden.  Für die Zeit des Bundeswehrdienstes können Wehrpflichtige von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn eine mündliche bzw. schriftliche Mitteilung an den Vorstand gerichtet wird. Mitgliederbeiträge ab dem zweiten Familienmitglied können auf Antrag auf 50 % des Erwachsenenbeitrages herabgesetzt werden.  

 

§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER  

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen, wie auch an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen. Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, auch gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht der Abstimmung in den Versammlungen.   

 

§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER  Pflichten der Mitglieder sind:

  1. Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge,
  2. Beachtung der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie den Anordnungen des Vorstandes,
  3. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

§ 7 VERWALTUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG Organe des Vereins sind:  

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand.   

 

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG  

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.  Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch den Vorstand eine Woche vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:  die Entgegennahme der Jahresberichte,der Kassenbericht,die Entlastung des Vorstandes,die Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu führen und durch den/die Vorsitzende-n und den Geschäftsführer abzuzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder nach § 5.  Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende-n, im Fall ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende-n Vorsitzende-n geleitet.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - es sei denn - dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.   

DIE AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG  

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.  Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.  Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. 

 

§ 9 DER VORSTAND  

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, dies sind  

1. der/die Vorsitzende-n
2. der/die Geschäftsführer-(in)
3. der/die Hauptkassierer-(in)
4. der/die stellv. Vorsitzende-(n)
 

b) dem erweiterten Vorstand, dies sind

a) der/die Vorsitzende-n
b) der/die stellv. Vorsitzende-(n)
c) der/die Geschäftsführer (in)
d) der/die Stellvertretende Geschäftsführer (in)
e) der/die Hauptkassierer (in)
f) der/die stellvertretende Hauptkassierer (in)
g) der/die Sportwart (in)
h) der/die stellvertretende Sportwart (in)
i) der/die Jugendwart (in)
j) der/die stellvertretende Jugendwart (in)
k) der/die Pressewart (in)
l) der/die Beisitzer (in)
m) der/die Beisitzer (in)
n) der/die Ehrenvorsitzende  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist/sind  

der/die Vorsitzende-n,
der/die stellv. Vorsitzende-n,
der /die Geschäftsführer-in sowie
der /die Hauptkassierer-in.  

Alle sind einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins.  

Alle Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähige Personen und Mitglieder des Vereins sein.  Sie sind ehrenamtlich tätig und werden im Turnus von 3 Jahren für die Dauer von 3 Jahren gewählt.Wiederwahl ist zulässig. 

Im 1.Wahljahr wird gewählt: b), e), h), i), l).
Im 2.Wahljahr wird gewählt: a), d), g), m).
Im 3.Wahljahr wird gewählt: c), f), j), k). 

Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Wahl statt.Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht, aber nur dann, wenn nur ein Kandidat zu Wahl ansteht. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltung zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, finden Stichwahlen statt. Wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit ist erneut zu wählen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine vorherige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist auch vor Ablauf der Amtszeit zulässig, jedoch sind hierfür eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Entscheidung über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  3. Überwachung der Tätigkeit der Sport- und Jugendwarte
  4. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
  5. Vorbereitung der Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Erhaltung und Vermehrung des Vereinsvermögens.  


Der/die Vorsitzende-n berufen die Sitzungen des erweiterten Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leiten sie.
 

Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden  

Zu den Sitzungen des Vorstandes soll innerhalb einer Frist von 8 Tagen eingeladen werden. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Der/Die Vorsitzende-n ist/sind zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn diese durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens 2 Mitglieder dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.  Die Abstimmung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.   

AUFGABEN DER ÜBRIGEN VORSTANDSMITGLIEDER:  

Der Geschäftsführer hat neben der Protokollführung über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Im Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten 

Der Hauptkassierer ist für die Kassenführung des Vereins entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verantwortlich. Außerdem ist der Hauptkassierer im Falle von Ausgaben, Anschaffungen und sonstigen finanziellen Dispositionen vorher zu hören und ggf. verpflichtet, eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes herbeizuführen. Er wird im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Hauptkassierer vertreten. 

Der Sportwart und sein Stellvertreter sind zuständig und verantwortlich für die gesamten schießsport- und schießtechnischen Angelegenheiten des Vereins. Ferner obliegt ihnen die Ausbildung und Überwachung der aktiven Schützen sowie die Durchführung von Meisterschaften. Die Sportwarte sind dem Vorstand verantwortlich und jederzeit auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.  

Der Jugendsportwart und sein Stellvertreter sind zuständig und verantwortlich für die gesamte schießsportliche Ausbildung der Jugendlichen bis 18 Jahren. Neben der Überwachung obliegt ihnen ebenfalls die Durchführung von Meisterschaften. Die Jugendsportwarte sind ebenfalls dem Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 

Alle übrigen Vorstandsmitglieder erhalten vom Vorstand Aufgaben übertragen, die dem Wohle und Weiterbestehen des Vereins dienlich sind.

 

§ 10 GESCHÄFTSJAHR UND KASSENPRÜFUNG  

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.  

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahreabschluss zu überprüfen.   Sie berichten darüber mündlich oder schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Hauptkassierers.   

 

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN  

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.   Die Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.    

 

§ 12 GEMEINNÜTZIGKEIT UND VERMÖGENSFALL  

  1. Der Verein verfolgt mit seinen Einrichtungen und Gliederungen ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
  3. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinregister einzutragen sind. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen soll dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), Ortsverein Illingen, für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 

 

Illingen den 28.12.2016

  

gez. Der/die Vorsitzende-n        gez. Geschäftsführer                    gez. Hauptkassierer

Maria Boewen-Dörr                    Hans-Peter Welsch                       Günter Dörrenbächer

Jörg Dörr